1. Warum benötige ich ein Impressum?

§ 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass alle Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Angaben zu ihrer Person leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten müssen. Dies dient der Transparenz über die Person des Anbieters und entspricht der presserechtlichen Impressumspflicht für Zeitungen und Zeitschriften.

  1. Wer benötigt ein Impressum?

Ein Impressum muss jeder Diensteanbieter eines geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemediums vorhalten. Telemedien sind gemäß § 1 Abs. 1 TMG, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste. Darunter fallen insbesondere alle Arten  von Internetseiten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Diensteanbieter  ein Gewerbe betreibt. Auch privat betriebene Internetseiten können unter die Impressumspflicht fallen, wenn sie geschäftsmäßig betrieben werden und als Telemedium in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Die Voraussetzung der Geschäftsmäßigkeit ist bereits dann erfüllt, wenn der jeweilige Dienst nachhaltig angeboten wird, was man bei einer Internetpräsenz in der Regel bejahen muss. Die Entgeltlichkeit mag man zwar bei einer rein privat betriebenen Homepage im Einzelfall verneinen, doch kann z. B. bereits die Einblendung von Werbung genügen, um das Angebot entgeltlich zu machen. Hinzu kommt, dass neben der Impressumspflicht aus § 5 TMG auch aus § 18 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages (MStV) eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung folgen kann. Hiernach müssen Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, den Namen und die Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Diese “kleine” Impressumspflicht kann bereits dann erfüllt sein, wenn sich ein Angebot an die Allgemeinheit und damit nicht nur an einen persönlichen oder familiären Empfängerkreis richtet. Da die Einordnung eines Mediums unter diese die genannten Begriffe im Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen kann, empfiehlt es sich, in Zweifelsfällen von einer Impressumspflicht auszugehen.

  1. Was ist mit privaten Blogs?
Für private Blogs gilt im Grundsatz nichts anderes als für sonstige Internetangebote. Sobald sich ein Blog an die Allgemeinheit richtet und damit die Sphäre des Persönlichen und Privaten verlässt, besteht jedenfalls die “kleine” Impressumspflicht nach § 18 Abs. 1 MStV.
  1. Welchen Inhalt muss ein Impressum haben?

§ 5 Abs. 1 TMG verlangt, dass folgende Informationen vorgehalten werden:

1. der Name und die Anschrift des Diensteanbieters, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, der Vertretungsberechtigte und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen der Diensteanbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzt, die Angabe dieser Nummer,

7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Darüber hinaus müssen Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, gemäß § 18 Abs. 2 MStV zusätzlich zu den obigen Angaben einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,

2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

3. voll geschäftsfähig ist und

4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

  1. Darf ich meinen Namen anonymisieren?
Nein. Es müssen der Familienname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname angegeben werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 4. November 2008, I-20 U 125/08).
  1. Wann muss ich auf die Online-Plattform der EU zur außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen?
Diese Pflicht ergibt sich aus der Online-Streitbeilegungsverordnung der EU (Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten). Gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung stellen in der EU niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze auf ihren Internetseiten einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. Dabei ist auch die E-Mail-Adresse des Unternehmers anzugeben. Entscheidend ist also, ob Liefer- oder Dienstleistungsverträge online abgeschlossen werden sollen. Nach den Definitionen in Art. 4 Abs. 1 d) und g) der Verordnung ist dies bereits dann der Fall, wenn ein entsprechender Vertrag per E-Mail geschlossen wird. Der Hinweis auf die Online-Plattform kann z. B. so formuliert werden: “Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/”.
  1. Wann muss ich im Impressum Angaben dazu machen, ob ich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit bin?

Ab dem 1. Februar 2017 müssen Unternehmer, die am 31. Dezember des Vorjahres mindestens elf Personen beschäftigt haben und die eine Internetseite betreiben oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, Angaben dazu machen, ob sie bereit oder verpflichtet dazu sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG). Falls der Unternehmer zu einer solchen Teilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren verpflichtet ist oder sich selbst verpflichtet hat, hat er außerdem anzugeben, welche Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist und dass er an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen wird. Die Angaben müssen nicht zwingend im Impressum der Internetseite gemacht werden. Sie müssen allerdings leicht zugänglich, klar und verständlich sein, so dass es naheliegt, die Angaben zusammen mit den übrigen Pflichtangaben zu machen. Ob eine Pflicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren besteht, hängt vom individuellen Einzelfall ab. Sie kann sich z. B. aus branchenspezifischen Rechtsvorschriften ergeben. Wichtig ist, dass auch diejenigen Unternehmer, die nicht bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, dies mitteilen müssen (so die Vorstellung des Gesetzgebers: BT-Drs. 18/5089, S. 75).

  1. Wo muß das Impressum angebracht werden?

§ 5 Abs. 1 TMG bestimmt, dass die Information leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden muss. Versteckte oder unklare Links genügen daher oftmals den Anforderungen nicht. Hingegen hat es der Bundesgerichtshof noch als ausreichend angesehen, wenn das Impressum über zwei Links (Kontakt – Impressum) erreicht werden kann (BGH, Urt. v. 20. Juli 2006, I ZR 228/03).

  1. Was sind die Folgen eines fehlerhaften Impressums?
Ist ein Impressum fehlerhaft oder fehlt es ganz, obwohl eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung besteht, handelt der verantwortliche Diensteanbieter ordnungswidrig. Gemäß § 15 Abs. 2 und 3 TMG kann er mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR belegt werden. Daneben kann ein Verstoß gegen die Impressumspflicht auch wettbewerblich relevant sein. Wettbewerber können eine Abmahnung aussprechen und Unterlassung verlangen, was meist mit Kosten verbunden ist. In der Praxis stellt dies die häufigste Konsequenz eines Verstoßes gegen die Impressumspflicht dar. Ob eine Abmahnung berechtigt ist und den Adressaten tatsächlich zur Kostentragung verpflichtet, muss allerdings für jeden Einzelfall sorgfältig geprüft werden.